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Wenn 3a-Gelder nur bis 100'000 Franken geschützt sind

ISparguthaben bis 100'000 Franken pro Person sind geschützt. So sagt es das Bankengesetz. Diese konkursrechtliche Privilegierung gilt nicht nur für herkömmliche Sparkonti; sie gilt auch für Freizügigkeitskonti der 2. Säule oder für Konti der Säule 3a. Aber müsste für Vorsorgekonti diese Limite nicht aufgehoben werden? Warum nur 100'000 Franken?


Der Zuger Mitte-Ständerat Peter Hegglin und frühere Finanzdirektor will mit der Motion 23.3604 Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben besser absichern. So soll die Limite der konkursrechtlichen Privilegierung auf nur 100'000 Franken in Artikel 37a Absatz 5 aufgehoben werden. Damit ist aber das Problem noch nicht gelöst. Laut Hegglin müsste die Auszahlung der Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtungen ausserhalb der Kollokation erfolgen.


Hierzu muss man folgendes wissen: Die Vorsorgestiftungen legen die Gelder der Versicherten im eigenen Namen bei Banken an, sei es in Form von Geld oder in Wertschriften. Bei Freizügigkeitsstiftungen liegen rund 35 Mrd. Franken; bei 3a-Stiftungen 91 Mrd., davon sind aber nur 32 Mrd. in Wertschriften angelegt. Diese Wertschriften würden bei einem Konkurs an die Vorsorgestiftung übergeben. Hier ist das Problem gelöst. Problematischer ist es bei der Konto-Lösung. Hier fliessen die Gelder in die Konkursmasse. Sie sind zwar konkursrechtlich privilegiert und damit «in der Substanz gut abgesichert», wie es Hegglin in seiner Begründung formuliert. Doch was auf dem Papier schön geschrieben steht, hat häufig in der Praxis trotzdem einen Haken.


Ein Kollokationsverfahren erfolgt bekanntermassen nicht so schnell, wie man es gerne hätte. «Somit muss die Vorsorgestiftung und folglich auch der Vorsorgenehmer schlimmstenfalls Jahre warten, bis die Gelder der konkursiten Bank ausbezahlt werden», schreibt Hegglin. Was der Zuger Ständerat hingegen nicht schreibt, weil es auf der Hand liegt: Was nützt es einem Pensionär, wenn sein Vorsorgegeld gesichert ist, aber nur seine Erben davon profitieren können?


Nicht erst seit dem CS-Debakel ein Problem


Eingereicht hat Hegglin die Motion am 1. Juni 2023. Man könnte daraus schliessen, er täte das unter dem Eindruck des CS-Skandals, der das Vertrauen in die Schweizer Bankenwelt erneut erschütterte. Doch das Problem ist schon länger bekannt: Bereits im Sommer 2017 reichte die Sozialkommission des Nationalrats (SKG-N) das Postulat 17.3634 ein. Danach soll der Bundesrat aufzeigen, wie die Sicherstellung der Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule, die als Spareinlage bei Banken deponiert sind, verbessert werden können.


Das tat dann der Bundesrat Anfang Dezember 2019. Im entsprechenden Bericht unterscheidet er zwischen der Zahlungsunfähigkeit einer Freizügigkeitseinrichtung (FZE) und einem Bankenkonkurs. Soll das Verlustrisiko für die Versicherten bei einer Zahlungsunfähigkeit der FZE möglichst direkt ausgeschlossen werden, komme nur eine Versicherungslösung in Frage. Dies wäre indessen mit hohen Kosten verbunden.


Hingegen bei einem Konkurs der Bank, wo die Freizügigkeitsgelder deponiert sind, würde bei einer Aufhebung der Beschränkung des Konkursprivilegs der Nutzen überwiegen, schrieb der Bundesrat vor knapp vier Jahren. Wie nun aber Hegglin in seiner Motion schreibt, ist das Anliegen abgeschrieben worden, ohne dass etwas umgesetzt worden wäre.


Abschaffung der Managementgebühren


Anderes Thema: Klipp und klar ist die Forderung von Lukas Reimann. Im Postulat 23.3909 verlangt der St. Galler SVP-Nationalrat die Streichung von Managementgebühren auf den verwalteten Vermögen. Zudem sollen die Kosten der Finanztransaktionen offengelegt und die Rechnungslegungsstandards verbessert werden.


Der 41-jährige St. Galler, der nicht Mitglied der Sozialkommission ist, berichtet in seiner Begründung von einem Unternehmen, welches auf Anfang Juni 2023 die Managementgebühren für die Verwaltung von Vorsorgegelder abgeschafft und durch ein neues kostengünstiges Modell ersetzt hat. «Die Innovation kommt aus der Branche. Die Politik sollte ihr zum Durchbruch verhelfen», schreibt Reimann im Postulat.


Unter Einschluss versteckter Kosten belaufen sich die jährlichen Kosten auf rund 4500 Franken pro versicherte Person, weiss Reimann. «Vor allem die linear zu entrichtende Management Fee ist falsch, da sie im Rahmen der Verwaltung des Vermögens und der Geschäftsführung anfällt und mit den jährlich zunehmenden Pensionskassengeldern automatisch im Gleichschritt mitwächst, obwohl der Verwaltungsaufwand gleichbleibt oder nur marginal zunimmt», so der Jurist Reimann in besagtem Postulat, das er in der zurückliegenden Sommersession eingereicht hat.


Im Unterschied zu Reimann ist Andri Silberschmidt Mitglied der Sozialkommission und hat sich zu Finanzanlagen und auch zu Verwaltungskosten der Sozialversicherungen wiederholt positioniert. Nach seiner Ansicht ist das Postulat Reimann «überflüssig und abzulehnen», wie er auf Anfrage erklärt. Für jedes Anlageprodukt sei die Performance nach Kosten entscheidend. Und die Performance nach Kosten basierend auf dem Nettoinventarwert (NAV) sei heute transparent. «Eine reine Kostenoptimierung ist nicht im Sinne der Versicherten», so der Zürcher FDP-Nationalrat. Das Geld soll möglichst professionell angelegt werden, so dass die Rendite maximiert werden könne. «Das geht nicht kostenlos.»


Überbrückungsente für Frauen


A propos kostenlos. Auch das höhere Frauenrentenalter ist nicht kostenlos. Die Berner SP-Nationalrätin und Ständeratskandidatin Flavia Wasserfallen ortet für jene Frauen einen Nachteil, die bereits heute eine Überbrückungsrente beziehen und von der Erhöhung des Rentenalters betroffen sind. Da die Überbrückungsrente nur bis zum 64. und nicht bis zum 65. Altersjahr finanziert wurde, stellen sich Vorsorgeeinrichtungen auf den Standpunkt, dass die Überbrückungsrente entweder nur bis zum 64. Altersjahr ausgerichtet wird, oder die Rente der beruflichen Vorsorge entsprechend der längeren Bezugsdauer stärker gekürzt werden soll. «Das bedeutet für die betroffenen Frauen entweder den Verlust einer Jahresrente oder eine lebenslange Rentenkürzung», schreibt sie in ihrer Interpellation 23.3560. Sie will deshalb vom Bundesrat unter anderem wissen, welche Möglichkeiten er sieht, um Unterbrüche in der Zahlung von AHV-Überbrückungsrenten oder Rentenkürzungen zu vermeiden.


Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. August 2023 schreibt, liegt es im Entscheidungsspielraum des paritätisch zusammengesetzten obersten Organs, sie die Vorsorgeeinrichtungen die Überbrückungsrenten finanzieren. «Der Bundesrat hat keine Kompetenz, dazu Vorschriften zu erlassen.»


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Erschienen in «Schweizer Personalvorsorge» Mitte September 2023


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