Auch in der 2. Säule Alles hängt alles von der AHV ab
- viertesaeule
- 2. Juni
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Aktualisiert: 13. Aug.
Die Zürcher FDP-Nationalrätin Regine Sauter sagte einmal im Schweizer Fernsehen: «Um unsere Altersvorsorge beneidet man uns weltweit. Deshalb sollten wir sie jetzt auf ein solides Fundament stellen – damit auch die Jungen einmal sichere Renten haben.»
Dieses solide Fundament steht auf drei Säulen: die staatliche, berufliche und private Vorsorge. Die drei Säulen sind miteinander verzahnt. Mit der ersten Säule, der AHV, soll im Alter die Existenz gesichert werden. Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, soll als Ergänzung dazu dienen, den gewohnten Lebensstandard fortsetzen zu können.
Dabei gingen die Architekten des Drei-Säulen-Systems davon aus, dass die erste und zweite Säule zusammen 60 Prozent des letzten Bruttoeinkommens ausmachen sollten. In der Mehrheit der Fälle werden 60 Prozent des letzten Einkommens kaum ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard fortzusetzen. Deshalb fördert der Bundesrat mit steuerlichen Anreizen die private Vorsorge. Das ist dann die Säule 3a.
Wie sind nun diese drei Säulen miteinander verzahnt?
Die AHV-Rente wird vom Bundesrat in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Steht einmal die Höhe der maximalen AHV-Rente fest, so hat dies automatisch Auswirkungen auf die zweite Säule und die Säule 3a. Ihre Grenzwerte hängen alle von der AHV ab. Steigt die AHV-Rente, so steigt auch die Einstiegsschwelle für die 2. Säule, es erhöhen sich auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der Säule 3a.
Auf Anfang 2025 stieg die maximale AHV-Rente auf 30'240 Franken im Jahr. Die minimale AHV-Rente ist halb so hoch, demnach 15'120 Franken.
Auch die Grenzwerte der 2. Säule erfuhren dadurch eine Anpassung: Weil die Eintrittsschwelle 75 Prozent der maximalen AHV-Rente beträgt, beläuft sie sich seit Anfang Jahr auf 22'680 Franken. Die Eintrittsschwelle ist jener Jahreslohn, ab welchem Arbeitgeber ihre Angestellten in der zweiten Säule versichern müssen.
Im Unterschied zur AHV ist der versicherbare Lohn in der obligatorischen Mindestvorsorge gegen oben beschränkt. Im Maximum entspricht er dem Dreifachen einer maximalen AHV-Rente. Das ergibt 90'720 Franken.
Nun sagten sich die Architekten der zweiten Säule, es müsse nicht auf dem gesamten Lohn Beiträge bezahlt werden, sondern nur auf jenem Teil, der nicht bereits mit der AHV abgedeckt wird. So ist der Koordinationsabzug entstanden, um eben die zweite Säule mit der ersten zu koordinieren. Folgerichtig entsprach der Koordinationsabzug lange Jahre der maximalen AHV-Rente. Er wurde später auf 87,5 Prozent gesenkt, um damit den versicherten Lohn zu erweitern. Das ist nachvollziehbar, weil längst nicht alle Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf eine maximale Vollrente haben. So beträgt den Koordinationsabzug 26'460 Franken.
Werden nun diese 26'460 Franken von der oberen Limite von 90'720 Franken in Abzug gebracht, resultiert der maximale koordinierte Lohn von 64'260 Franken, entsprechend 212,5 Prozent der AHV-Rente. Das ist also der Höchstbetrag, auf dem die obligatorischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge berechnet werden.
Falls im Pensionskassenreglement höhere prozentuale Beiträge reglementiert sind, so fliessen diese in den überobligatorischen Topf. Das gleiche passiert, wenn der versicherte Lohn die besagten 64'260 Franken übersteigt.
Schliesslich sind auch die maximalen Abzugsmöglichkeiten der steuerbegünstigten Säule 3a von der AHV abhängig. Sie betragen 8 respektive 40 Prozent des maximalen versicherbaren Lohnes von 90'720 Franken, je nachdem, ob man bei einer Pensionskasse versichert ist oder nicht. Derzeit sind das 7258 beziehungsweise 36'288 Franken. Versicherte ohne Pensionskasse können bis zu 36'288 Franken, maximal 20 Prozent des Einkommens in die Säule 3a einzahlen und bei den Steuern abziehen.
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Erschienen in der NZZ-Verlagsbeilage 40 Jahre BVG vom 3. Juni 2025
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